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§ 1
Der Verein führt den Namen "Verein zur
Förderung regionaler Musikkultur".
Er hat seinen Sitz in Rosbach v.d.H., Stadtteil
Rodheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg/Hessen einzutragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 'steuerbegünstigte Zwecke' der
Abgabenordnung.
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§ 2
Zweck des Vereins ist die Unterstützung und
Förderung der regionalen Kunst, insbesondere der Musik.
Der Zweck wird erfüllt durch die Schaffung einer
Kommunikationsebene für Künstler und Künstlergruppen durch
- Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten,
- Organisation von Veranstaltungen,
- Vermittlung von Beschallungs- und sonstigen Bühnenanlagen
sowie
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§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Sie
wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung zum Zwecke der Kunstförderung und -pflege
ausgeübt.
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§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins. Der Verein darf niemand
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigen. Das Vereinsvermögen wird während des Bestehens des Vereins
ausschließlich im Interesse der Kulturpflege verwendet. Durch die Mitgliedschaft erwirbt
niemand einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die §§ 738-740 BGB finden keine
Anwendung.
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§ 5
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine,
lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung, mit 3/4 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung der
Bestimmungen des folgenden Absatzes, über die Verwendung des gesamten Eigentums des
Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rosbach v.d.H.,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und
zwar zur Förderung der Kunst im Stadtteil Rodheim.
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§ 6
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
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§ 7
Der Verein setzt sich zusammen aus:
- aktiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
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§ 8
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem
der Aufnahmesuchende schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Eine Ehrenmitgliedschaft kann eine Person erlangen,
die in dem Verein, oder im Sinne der Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben hat.
Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Über die Aufnahme des Ehrenmitglieds
entscheidet die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Ehrenmitglied ist einem
aktiven Mitglied gleichgestellt, hat jedoch keine Beitragspflicht.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen
Austritt, Tod oder durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund.
Die Kündigungsfrist des freiwilligen Austritts ist jeweils spätestens vier Wochen vor
Ende des Kalenderjahres. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche
Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag (siehe § 9) für das
laufende Jahr bezahlt werden; des weiteren sind rückständige Beiträge zu begleichen.
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§ 9
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen durch die
Mitgliederversammlung festgeschriebenen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Den
Zahlungsmodus bestimmt die Mitgliederversammlung.
Das Stimmrecht erlischt, wenn das betreffende
Mitglied nicht sechs Monate nach Fälligkeit den Mitgliedsbeitrag gezahlt hat.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung den
Ausschluss aus dem Verein beschließen.
Die Mitglieder werden gehalten, die Vorteile des
bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu nutzen.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres
fällig.
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§ 10
Im ersten Viertel eines jeden Jahres findet eine
Mitgliederversammlung statt, worin der Vorstand einen Bericht über das verflossene Jahr
abgibt. Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung
alle fünf Jahre einen Gesamtvorstand auf die Dauer von fünf Jahren.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- mindestens einem Beisitzer
Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind:
- der erste Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart
- der Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
je drei der vier genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Es können bis zu zwei
Beisitzer Mitglied des Vorstandes sein. Außerdem gehört ein evtl. Ehrenvorsitzender
immer dem Vorstand mit Sitz und Stimme an. Er wird von der Mitgliederversammlung auf
Lebenszeit gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 Mehrheit den Ehrenvorsitz
aberkennen, wenn der Ehrenvorsitzende das Ansehen des Vereins schädigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die diesbezüglichen Modalitäten bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach
Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er übernimmt die
Ausgestaltung des Vereinslebens. Er kann über das Vereinsvermögen im Sinne der Satzung
verfügen.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit, die der
Vorstand abgibt, bedürfen der Zustimmung mindestens zweier Vorstandsmitglieder.
Jedes Vorstandsmitglied kann
alleinvertretungsberechtigt sein. Hierzu bedarf es jedoch der vorherigen schriftlichen
Zustimmung aller Vorstandsmitglieder (Vorstandsbeschluss).
Überschreitet der Vertretungsberechtigte den Rahmen
seiner Vollmacht, gelten die Bestimmungen des BGB über die Überschreitung der
Vertretungsmacht (§ 177ff BGB).
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt.
Ein Beschluss des Vorstandes kommt durch einfache
Mehrheit der Anwesenden zustande. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht
zustande.
Eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes ist nicht
möglich; es sei denn, dem Vorstand ist ein grober Verstoß gegen die Satzung bzw.
vereinsschädigendes Verhalten nachzuweisen.
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§ 11
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal
jährlich zusammen. Der Vorsitzende lädt hierzu mindestens 10 Tage vorher unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn
mindestens 2/3 der Mitglieder oder die Hälfte des
Vorstandes dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurücktritt.
Bis zu einer bei der nun einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
stattgefundenen Neuwahl, bleibt der Restvorstand im Amt. Eine Ergänzungswahl hat
innerhalb eines Monats stattzufinden. Eine Neuwahl des Vorstandes ist nicht erforderlich.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht
entgegen, erteilt dem Vorstand nach Annahme des Kassenberichtes Entlastung und setzt die
Mitgliedsbeiträge oder einen Aufnahmebeitrag fest. Die Mitgliederversammlung wählt:
- einen Versammlungsleiter
- mindestens einen Rechnungsprüfer
- einen Wahlausschu8, der aus mindestens einem Wahlleiter besteht
- die Mitglieder des Vorstandes
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt und eine Wahl nicht zustande gekommen.
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Jedem
aktiven Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung
beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind spätestens drei Tage vor der Versammlung
dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Die gefassten Beschlüsse werden vom
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied beurkundet.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende unterzeichnet und der Vorstand archiviert.
Jedem Mitglied wird auf Antrag Einsicht in die Niederschriften gewährt.
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§ 12
Änderungen dieser Satzung können nur in einer
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
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§ 13
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| Rodheim v.d.H., den 07.05.1993 |
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